Allgemeine Geschäftsbedingungen — terms
Last updated: März 2026
This document is legally binding in German only.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der Nachtschicht Industrial GmbH (nachfolgend „Nachtschicht“) und ihren Auftraggebern über die Überlassung von Veranstaltungsflächen sowie über Produktions-, Technik- und Genehmigungsleistungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn Nachtschicht ihnen schriftlich zustimmt.
Unsere Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmerinnen und Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Verkauf an Verbraucher findet über diese Website nicht statt; es besteht daher kein Fernabsatzvertrag und kein Widerrufsrecht.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Darstellungen auf dieser Website, insbesondere Kapazitäten und Preisangaben, sind unverbindlich und stellen kein bindendes Angebot dar. Ein Vertrag kommt erst durch ein von Nachtschicht erstelltes schriftliches Angebot und dessen schriftliche Annahme durch den Auftraggeber zustande. Die Textform per E-Mail genügt.
Vor Vertragsschluss findet in der Regel eine Begehung des jeweiligen Gebäudes statt. Die dabei besprochenen Nutzungsgrenzen sind Bestandteil des Angebots.
§ 3 Leistungsumfang
Der Umfang der geschuldeten Leistung ergibt sich ausschließlich aus dem Angebot. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, umfasst er die Überlassung der benannten Fläche im vorhandenen Zustand, die im Angebot genannte technische Infrastruktur sowie die Objektleitung während der vereinbarten Zeiten.
Nicht enthalten sind Catering, Bestuhlung über den benannten Bestand hinaus, Beheizung unbeheizter Gebäude, Beschallung, Beleuchtung, Sanitäreinheiten sowie Ordnungs- und Sicherheitsdienste, soweit diese nicht ausdrücklich aufgeführt sind.
§ 4 Genehmigungen, Sicherheit und behördliche Auflagen
Sämtliche von Nachtschicht betriebenen Gebäude sind keine dauerhaft genehmigten Versammlungsstätten. Jede Veranstaltung bedarf einer eigenen behördlichen Zulassung. Über Umfang, Auflagen und zulässige Besucherzahl entscheiden ausschließlich die zuständigen Behörden, insbesondere die Bauaufsicht, die Feuerwehr und das Ordnungsamt der Stadt Essen.
Nachtschicht bereitet die erforderlichen Anträge vor und begleitet das Verfahren. Ein bestimmtes Ergebnis wird nicht geschuldet. Werden erforderliche Genehmigungen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit Auflagen erteilt, die die Durchführung der Veranstaltung in der geplanten Form unmöglich machen, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden bereits erbrachte Leistungen nach Aufwand abgerechnet; weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
Behördliche Auflagen sind vom Auftraggeber vollständig umzusetzen. Nachtschicht ist berechtigt, eine Veranstaltung zu untersagen oder abzubrechen, wenn Auflagen nicht eingehalten werden, Rettungswege versperrt sind oder die zulässige Besucherzahl überschritten wird. Ein Anspruch auf Erstattung besteht in diesem Fall nicht.
§ 5 Bauliche Substanz, Rigging und Denkmalschutz
Der Auftraggeber erkennt an, dass es sich um historische Industriebauten handelt. Lasten dürfen ausschließlich an den ausgewiesenen, geprüften Riggingpunkten und nur bis zur angegebenen Nutzlast eingeleitet werden. Jeder Riggingplan bedarf der vorherigen Freigabe durch den von Nachtschicht beauftragten Tragwerksplaner; dies gilt auch für Pläne, die von Gewerken des Auftraggebers erstellt wurden.
An denkmalgeschützter Substanz, insbesondere an den historischen Kettenrollen der Waschkaue und an der Konstruktion der Koksofenbatterie, dürfen keinerlei Befestigungen vorgenommen werden. Bohrungen, Klebungen, Nagelungen und Anstriche sind an sämtlichen Gebäuden untersagt.
§ 6 Preise und Zahlung
Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Nach Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 40 Prozent der Auftragssumme fällig, zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung. Der Restbetrag ist spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn zu zahlen.
Bei Aufträgen mit einer Vorlaufzeit von weniger als 30 Tagen ist die gesamte Auftragssumme sofort nach Vertragsschluss fällig. Zusatzleistungen, Überstunden und Mehrverbrauch werden nach der Veranstaltung abgerechnet und sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen.
§ 7 Rücktritt des Auftraggebers
Der Auftraggeber kann bis zum vereinbarten Veranstaltungstermin schriftlich zurücktreten. Fällig werden dabei, gerechnet ab dem Eingang der Rücktrittserklärung:
- bis 120 Tage vor der Veranstaltung: 15 Prozent der Auftragssumme,
- ab 119 bis 60 Tage vorher: 40 Prozent der Auftragssumme,
- ab 59 bis 21 Tage vorher: 70 Prozent der Auftragssumme,
- ab 20 Tagen vorher: 90 Prozent der Auftragssumme.
Bereits gegenüber Dritten eingegangene und nicht mehr stornierbare Verpflichtungen, etwa Fachplanung, Brandsicherheitswache oder zugemietete Technik, werden zusätzlich in voller Höhe berechnet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 8 Witterung und Ausweichräume
Bei Formaten auf dem Fördergerüst-Deck und im Freien entscheidet Nachtschicht spätestens um 14:00 Uhr des Veranstaltungstages anhand der gemessenen Windgeschwindigkeit auf Deckhöhe und der Gewitterlage über die Durchführung. Die Entscheidung ist für den Auftraggeber bindend und dient allein der Sicherheit der Gäste.
Ist im Angebot ein Ausweichraum ausgewiesen, wird dieser vorgehalten und zum vereinbarten Vorhaltesatz berechnet, unabhängig davon, ob er genutzt wird. Eine Verlegung in den Ausweichraum begründet keinen Anspruch auf Minderung.
§ 9 Haftung
Nachtschicht haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Nachtschicht nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
Für eingebrachte Sachen des Auftraggebers, seiner Gewerke und seiner Gäste wird keine Haftung übernommen. Der Auftraggeber hat für die Dauer der Veranstaltung einschließlich Auf- und Abbau eine Veranstalterhaftpflichtversicherung in angemessener Höhe nachzuweisen.
§ 10 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber benennt vor Aufbaubeginn eine verantwortliche Ansprechperson, die während der gesamten Nutzungszeit erreichbar und vor Ort ist. Er stellt sicher, dass Rettungswege frei bleiben, dass ausschließlich schwer entflammbare Materialien eingebracht werden und dass die entsprechenden Nachweise vor Anlieferung vorgelegt werden.
Die Flächen sind im überlassenen Zustand zurückzugeben. Zurückgelassenes Material wird auf Kosten des Auftraggebers entsorgt. Offenes Feuer, Pyrotechnik und Kaltfunkengeräte sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung und ohne die erforderlichen behördlichen Zulassungen untersagt.
§ 11 Musiknutzung
Die Anmeldung der Musiknutzung bei der GEMA sowie die Abführung der entsprechenden Gebühren obliegen ausschließlich dem Auftraggeber als Veranstalter. Nachtschicht tritt insoweit nicht als Veranstalterin auf.
§ 12 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere behördliche Veranstaltungsverbote, Naturereignisse, Streik oder der Ausfall der öffentlichen Energieversorgung, befreien beide Parteien für die Dauer der Störung von ihren Leistungspflichten. Dauert die Störung länger als vier Wochen oder fällt sie auf den Veranstaltungstag, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Leistungen werden nach Aufwand abgerechnet.
§ 13 Schlussbestimmungen
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und, soweit gesetzlich zulässig, ausschließlicher Gerichtsstand ist Essen.
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.